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   BVerfG, 14.02.2024 - 2 BvR 1816/23   

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https://dejure.org/2024,3113
BVerfG, 14.02.2024 - 2 BvR 1816/23 (https://dejure.org/2024,3113)
BVerfG, Entscheidung vom 14.02.2024 - 2 BvR 1816/23 (https://dejure.org/2024,3113)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Februar 2024 - 2 BvR 1816/23 (https://dejure.org/2024,3113)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Revisionsentscheidung in einem "Cum-Ex"-Fall

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG
    Nichtannahmebeschluss: Mangels hinreichender Begründung unzulässige Verfassungsbeschwerde bzgl strafgerichtlicher Entscheidungen in einem Steuerstrafverfahren nach Auslieferung aus der Schweiz - geltend gemachte Grundrechtsverletzungen nicht hinreichend dargelegt

  • Wolters Kluwer

    Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Mangels hinreichender Begründung unzulässige Verfassungsbeschwerde bzgl strafgerichtlicher Entscheidungen in einem Steuerstrafverfahren nach Auslieferung aus der Schweiz - geltend gemachte Grundrechtsverletzungen nicht hinreichend dargelegt

  • Betriebs-Berater

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Revisionsentscheidung in einem "Cum-Ex"-Fall

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Mangels hinreichender Begründung unzulässige Verfassungsbeschwerde bzgl strafgerichtlicher Entscheidungen in einem Steuerstrafverfahren nach Auslieferung aus der Schweiz - geltend gemachte Grundrechtsverletzungen nicht hinreichend dargelegt

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Revisionsentscheidung in einem Cum-Ex-Fall

  • lto.de (Kurzinformation)

    Cum-Ex-Architekt: Hanno Berger scheitert auch beim Bundesverfassungsgericht

  • die-aktiengesellschaft.de (Kurzinformation)

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Revisionsentscheidung in Cum-Ex-Fall

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde von Hanno Berger im Cum-Ex-Fall

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2024, 1252
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 10.11.2015 - 1 BvR 2056/12

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Therapiekosten und

    Auszug aus BVerfG, 14.02.2024 - 2 BvR 1816/23
    Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 140, 229 ; 149, 346 ).

    Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das jeweils bezeichnete Grundrecht verletzt sein und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (vgl. BVerfGE 140, 229 ).

    Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe dargelegt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffenen Maßnahmen verletzt werden (vgl. BVerfGE 101, 331 ; 123, 186 ; 130, 1 ; 140, 229 ; 142, 234 ; 149, 346 ).

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvR 306/86

    Verfassungsmäßigkeit des Vorbehalts der Gegenseitigkeit bei urheberrechtlichem

    Auszug aus BVerfG, 14.02.2024 - 2 BvR 1816/23
    Eine diesen Maßstäben genügende Begründung ist dabei innerhalb der einmonatigen Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG vorzulegen (vgl. BVerfGE 81, 208 ).

    Zwar kann die Begründung der Verfassungsbeschwerde nachträglich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ergänzt werden (vgl. BVerfGE 81, 208 ; 127, 87 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. Oktober 2019 - 1 BvR 2208/19 -, Rn. 5).

    Dies ändert aber nichts daran, dass bereits bei Ablauf der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eine ausreichend begründete und damit zulässige Verfassungsbeschwerde vorgelegen haben muss (vgl. BVerfGE 5, 1 ; 12, 319 ; 18, 85 ; 81, 208 ; 84, 212 ; 127, 87 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Mai 2001 - 2 BvR 662/01 -, Rn. 3: "Unheilbarer Substantiierungsmangel"; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. Oktober 2019 - 1 BvR 2208/19 -, Rn. 5).

  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 1961/09

    Zur Gewährleistung wirkungsvollen Grundrechtsschutzes bei der Übertragung von

    Auszug aus BVerfG, 14.02.2024 - 2 BvR 1816/23
    Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 140, 229 ; 149, 346 ).

    Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe dargelegt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffenen Maßnahmen verletzt werden (vgl. BVerfGE 101, 331 ; 123, 186 ; 130, 1 ; 140, 229 ; 142, 234 ; 149, 346 ).

  • BVerwG, 19.03.2024 - 4 BN 31.23
    Die Vorschrift ist nur verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. zuletzt BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Februar 2024 - 2 BvR 1816/23 - juris Rn. 5 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 - NVwZ 2015, 656 Rn. 42).
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